Vereinssatzung des Schützenvereines Berliner Ring e.V.

(in der Fassung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg, Az.: 18827NZ, vom 18.01.1999,

geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 24.07.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen > Schützenverein Berliner Ring < und besteht seit 1999.  Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Ausbildung von Neumitgliedern, Teilnahme der Mitglieder am regelmäßigen Trainingsbetrieb sowie der Durchführung von Wettkämpfen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Finanz- und Steuerrechts, insbesondere des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann auch bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Da das Ziel des Vereins darin besteht, aktiv am Schießsport teilzunehmen, ist Zuverlässigkeit oberste Priorität. Deshalb kann eine natürliche Person nur Mitglied werden, wenn sie:

 

a)      nach schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder

b)      volljährig ist, und

c)       in geordneten, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

d)      ein Führungszeugnis ohne Eintragungen vorlegt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Der Nachweis, dass o.a. Bedingungen erfüllt sind, ist vom Beantragenden in Form von Unterlagen zu erbringen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Vereinssatzung sowie der Ordnungen des Vereins.

Bei Nutzung von Sporteinrichtungen sind die hierfür geltenden besonderen Ordnungen der Träger dieser Sporteinrichtungen zu beachten.

Während des ersten Jahres der Mitgliedschaft ist nach 10 durchgeführten Schießtrainings die Sachkunde zu erwerben und die Prüfung erfolgreich abzulegen.

Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet.

Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und der daraus resultierenden Ordnungen sowie ernsten Zuwiderhandlungen gegen Weisungen des Vorstandes können durch den Vorstand gegen Mitglieder folgende Rechts- und Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Hausverbote an vereinseigenen Räumlichkeiten und Containern sowie Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:

a)             die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 nicht mehr vorliegen

b)             dieses sich mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mehr als sechs Monaten im Rückstand befindet. Die im Verlauf der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten bleiben bei Nichterfüllung auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

c)              Diese sich vereinsschädigend oder grob unsportlich verhalten. Dies beinhaltet grobe Satzungsverstöße, Verleumdung der Organmitglieder sowie Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern.

Über den Vereinsausschluss entscheidet in jedem Einzelfall der geschäftsführende Vereinsvorstand. Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit der Anhörung zu gewähren. Der Vereinsausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den erteilten Ausschuss kann Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet abschließend das Vereinsschiedsgericht mit Stimmenmehrheit.


§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge, sowie beim Eintritt in den Verein einmalig eine Aufnahmegebühr  erhoben.

Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren werden jährlich von der Mitgliederversammlung in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation bestimmt.

In besonderen Härtefallen können Mitglieder durch den Vorstand von Zahlungen vorübergehend befreit werden. Dieses muss jeweils in der Mitgliederversammlung gesondert berichtet werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsgeldern, die während der Mitgliedschaft fällig geworden sind.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie das Vereinsschiedsgericht

§ 6a Mitgliederversammlung

Die volljährigen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Regulär soll die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, wenn möglich im vierten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ebenfalls möglich ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung, sie bedarf des Antrages von 30% aller Mitglieder unter Angabe der Gründe. Die Einberufung ist jedem Mitglied persönlich und schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn es ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung  bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

–          Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,

–          Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

–          Genehmigung des veranschlagten Haushalts sowie außerordentlicher Ausgaben,

–          Festlegung des Mitgliedsbeitrags sowie der Aufnahmegebühr

–          Ernennung von Ehrenmitgliedern und Beschluss sonstiger Ehrungen für sportliche oder besondere Verdienste,

–          Entscheidung über vorliegende Anträge im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

–          Auflösung des Vereins.

 

Jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied steht in der Mitgliederversammlung eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Entscheidungen der Mitgliederversammlung – ausgenommen Regelungen gemäß § 8 dieser Satzung – werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit Drei-Viertel-Mehrheit zu treffen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über Verlauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dies ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb des Vereins öffentlich zu machen.

§ 6b Vorstand

Der (geschäftsführende) Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des (geschäftsführende) Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der (geschäftsführende) Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident), dem 2.(stellv.) Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden (sportlicher Leiter), dem Kassenwart (Finanzvorstand) sowie dem Schriftführer.

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Es ist jeder einzeln für sich vertretungsberechtigt.

Der 1. oder der 2. Vorsitzende berufen und leiten die Sitzungen des (geschäftsführenden) Vorstandes. Der (geschäftsführende) Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des (geschäftsführenden) Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

Dem (geschäftsführenden) Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)    Billigung von Ausgaben, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichtes und Vorschlages des Mitgliederbeitrags sowie der Aufnahmegebühr

d)    Ermöglichung von Erlaubnissen der Mitglieder, Unterstützung von Meisterschaften und Durchführung von Wettbewerben

e)    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern

f)     und alle sonstigen wesentlichen Entscheidungen im Erfordernis des Vereinsinteresses.

Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein (geschäftsführendes) Vorstandsmitglied aus, hat der verbliebene Vorstand innerhalb von sechs Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

Der (geschäftsführende) Vorstand bedient sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlicher Kräfte.


§ 6c Schiedsgericht

Das Schiedsgericht kann von einem Mitglied, das von Vereinsausschluss bedroht ist, einberufen werden. Es besteht aus je 2 Mitgliedern des Vorstands sowie 2 des vom Vereinsausschluss bedrohten Mitglieds benannten Vereinsmitgliedern. Es entscheidet final ob die Gründe auch nach Vorlage des Widerspruchs des Vereinsmitglieds für den Ausschluss ausreichen. Entschieden wird mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet final der 1. Vorsitzende.

§ 7 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Vereinsbetrieb entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen im Einzelfall beauftragten Person, für die der Verein nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Soweit die Haftung für den Verein ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des vorstehenden Personenkreises.

Für sonstige Schäden, die im Rahmen des Sportbetriebes oder anderer satzungsgemäßer Veranstaltungen des Vereins ein Mitglied erleidet, haftet der Verein nur im Rahmen der von ihm unterhaltenen Sportversicherungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen.

§ 8 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Kassen- und Kontenführung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählte Kassenprüfer überwacht.

Die Tätigkeit des Kassenprüfers umfasst die sachliche und rechnerisch e Richtigkeit der Kassen- und Kontenführung des Vereins. Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung allen Anwesenden mitzuteilen.

Der gewählte Kassenprüfer ist nicht Mitglied des Vereinsvorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszweckes können nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Frist zur Einberufung dieser Versammlung beträgt mindestens sechs, höchstens zwölf Kalenderwochen. Dazu sind alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich (per Brief oder E- Mail) unter ausführlicher Bezeichnung der Tagesordnung einzuladen.

Ein Beschluss zur Vereinsauflösung oder Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Dabei sind auch die Einzelheiten der Abwicklung zu beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verband BDS (Bund Deutscher Sportschützen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren des Vereins sind der 1. oder 2. Vereinsvorsitzende sowie zwei weitere Personen durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 10 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung am 24.07.2021 in Kraft.

Die Übereinstimmung vorliegender Satzungsniederschrift mit der Beschlussvorlage wird hiermit bestätigt:

 

Christian Steinebach 1.  Vorsitzender

Andre Massmann. 2.  Vorsitzender