Der Weg zur eigenen Waffe – von der Ausbildung bis zur Waffenbesitzkarte

Wir vom Schützenverein Berliner Ring e.V. unterstützen mit Leidenschaft den Schießsport und bieten unseren angehenden Sportschützen eine vollumfängliche und unkomplizierte Plattform zum Einstieg in diesen anspruchsvollen und interessanten Sport.

Unsere Trainingstermine werden weit im Voraus geplant und finden stets Samstag statt.  Je nach Verfügbarkeit nutzen wir zur Zeit die Schießstände der DEVA, Stahnsdorfer Damm 12, 14109 Berlin oder das LLZ Niederneuendorfer Allee 13-16, 13587 Berlin.

Die Trainingswaffen und Munition werden durch uns in ausreichender Anzahl gestellt, so dass unsere Sportschützen uneingeschränkt ihre Fertigkeiten trainieren und den sicheren Umgang mit verschiedenen Waffen erlernen können.

Im Rahmen der mehrmonatigen praktischen und theoretischen Ausbildung stehen wir Ihnen unmittelbar als Ansprechpartner für sämtliche Fragen in Bezug auf die zu erlernende Sachkunde und damit verbundene Prüfungsvorbereitung zur Verfügung.

Zudem unterstützen wir Sie bei der notwendigen Korrespondenz mit der zuständigen Behörde und dem Verband und geben praxisgerechte Tipps zu den jeweiligen Anträgen.

Grundlage dieser praxisnahen Ausbildung durch uns als Schützenverein bildet die Einzelmitgliedschaft beim BDS Landesverband 1 Berlin – Brandenburg e.V. (BDS LV1). In diesem Zusammenhang erhalten Sie die notwendige Haftpflichtversicherung, den Mitgliedsausweis und Ihr persönliches Schießbuch zum Nachweis der Trainingstermine.

Notwendige Voraussetzungen zur Erteilung der WBK

Zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK). Die Waffenbesitzkarte stellt die persönliche behördliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Waffe und deren Munition dar. Die WBK ist nicht mit einem Waffenschein zu verwechseln, denn sie berechtigt lediglich zum Besitz, nicht aber zum Führen einer Waffe.

Die Erteilung einer WBK ist Ländersache. Im Land Berlin ist hierfür die Waffenbehörde des Landeskriminalamtes zuständig (LKA).

Wer eine eigene Waffe besitzen und eine WBK erteilt bekommen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die in Deutschland durch das Waffengesetz geregelt sind (§4 WaffG)

 

Der Antragsteller muss:

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und über die persönliche Eignung verfügen
  3. die erforderliche Sachkunde nachweisen
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen haben

 

 

Mindestalter

Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm ist als Mindestalter die Vollendung des 18. Lebensjahres vorgeschrieben.  Für Großkaliberwaffen (> 5,6 mm) ist die Vollendung des 21. Lebensjahres erforderlich. Zudem ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

 

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

Der Umgang mit Schusswaffen setzt eine besondere Verantwortung voraus. Eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers liegt in der Regel dann vor, wenn es keine Erkenntnisse gibt, welche auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers für den zukünftigen Umgang mit Waffen schließen lässt und keine vorsätzlichen Straftaten begangen wurden. Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bilden die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeibehörden.

Voraussetzung für die Eignung ist nicht zuletzt auch der Nachweis mittels Rechnung und Bildern vom Aufbewahrungsort, dass die Waffen sachgemäß aufbewahrt werden können (Waffenschrank nach Norm: DIN/EN 1143-1mit Widerstandsgrad 0 oder 1)

 

Sachkunde

Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers muss eine Sachkundeprüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission absolviert und bestanden werden. Der Sachkundeprüfung ist ein mehrtägiger Lehrgang mit Theorie- und Praxisteil vorgeschaltet, um das erworbene Wissen aus dem Selbststudium und die angeeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Schießausbildung zu untermauern und gezielt auf die Prüfung vorzubereiten. Für das Ablegen der Sachkundeprüfung müssen anhand des Schießbuchs mindestens 10 Trainingstermine nachgewiesen werden können.

Das Zertifikat zur bestandenen Sachkundeprüfung bildet die Grundlage für die Bedürfniserteilung zum Besitz einer Waffe durch den zuständigen Verband.

Im Zuge des Lehrganges wird dem Teilnehmer oftmals die Möglichkeit der separaten Qualifikation zur Standaufsicht angeboten. Es ist ratsam diesen Lehrgang zu absolvieren, so dass später ein unbeaufsichtigtes Training in Eigenregie erfolgen kann.

Eine gute Vorbereitung auf den theoretischen Prüfungsteil kann durch den offiziellen Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts oder durch den online verfügbaren Sachkundetrainer erfolgen.

 

Bedürfnis

Um eine WBK beantragen zu können, muss der Antragsteller eine Begründung angeben, warum er ein berechtigtes Bedürfnis hat, Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen. In der Regel besteht ein Bedürfnis für Sportschützen im Schützenverein, bei Jägern oder Waffensammlern, aber auch für Waffensachverständige sowie in wenigen Ausnahmen bezogen auf den Selbstschutz.

Im Falle eines Sportschützen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden, bevor die Bedürfniserteilung beim Verband beantragt werden kann:

 

1. Der Antragsteller muss eine mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein vorweisen, der einem anerkannten Schießsportverband zugehörig ist oder dem Verband direkt als Einzelmitglied angeschlossen sein.

2.  Der Antragsteller muss den Schießsport regelmäßig ausüben (als regelmäßig gelten 18 Schießeinheiten im Jahr, die im Schießbuch bestätigt sind).

 

Sobald die Bedürfniserteilung des Verbandes vorliegt, kann die WBK bei der Waffenbehörde des LKA beantragt werden. Für Sportschützen sind dabei folgende Waffenbesitzkarten relevant. Um das beschränkte Kontingent der Grünen WBK sinnvoll zu nutzen, bietet es sich an, zeitgleich die Gelbe WBK zu beantragen.

 

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“
Auf die Grüne WBK können als Grundbedürfnis zwei mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber) und drei halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in der WBK vermerkt. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe erworben und der Erwerb innerhalb von 14 Tagen der Behörde angezeigt werden. Wird innerhalb eines Jahres die entsprechende Waffe nicht erworben, so verfällt der Voreintrag. Dem Sportschützen werden auch mehr als zwei Kurzwaffen bzw. drei halbautomatische Langwaffen genehmigt, wenn über den Verband ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen wird. Dieses liegt u.a. vor, wenn regelmäßig an Wettkämpfen in weiteren Disziplinen teilgenommen wird, für die die bereits vorhandenen Schusswaffen, laut Sportordnung des Verbandes, nicht zugelassen sind.

Nicht vergessen: Bei der Grünen WBK muss die Erwerbserlaubnis für Munition separat beantragt werden.

 

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“
Inhaber einer Gelben Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel insgesamt nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden (inkl. erworbener Waffen der Grünen WBK). Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.